§ 374.
(1) Im Wege der Privatklage können vom Verletzten verfolgt werden, ohne daß
es einer vorgängigen Anrufung der Staatsanwaltschaft bedarf,
1. ein Hausfriedensbruch (§ 123 des Strafgesetzbuches),
2. eine Beleidigung (§§ 185 bis 187a und 189 des Strafgesetzbuches),
wenn sie nicht gegen eine der in § 194 Abs. 4 des Strafgesetzbuches
genannten politischen Körperschaften gerichtet ist,
3. eine Verletzung des Briefgeheimnisses (§ 202 des Strafgesetzbuches),
4. eine Körperverletzung (§§ 223, 223a und 230 des Strafgesetzbuches),
5. eine Bedrohung (§ 241 des Strafgesetzbuches),
6. eine Sachbeschädigung (§ 303 des Strafgesetzbuches),
7. eine Straftat nach den §§4, 6c, 12, 15, 17, 18 und 20 des Gesetzes
gegen den unlauteren Wettbewerb,
8. eine Straftat nach § 142 Abs. 1 des Patentgesetzes, § 25 Abs. 1 des
Gebrauchsmustergesetzes, § 10 Abs. 1 des Halbleiterschutzgesetzes, § 39
Abs. 1 des Sortenschutzgesetzes, § 25d Abs. 1 und § 26 des
Warenzeichengesetzes, § 14 Abs. 1 des Geschmacksmustergesetzes, den §§
1O6 bis 108 des Urheberrechtsgesetzes und § 33 des Gesetzes betreffend
das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie.
(2) Die Privatklage kann auch erheben, wer neben dem Verletzten oder an
seiner Stelle berechtigt ist, Strafantrag zu stellen. Die in §77 Abs. 2 des
Strafgesetzbuches genannten Personen können die Privatklage auch dann
erheben, wenn der vor ihnen Berechtigte den Strafantrag gestellt hat.
(3) Hat der Verletzte einen gesetzlichen Vertreter, so wird die Befugnis zur
Erhebung der Privatklage durch diesen und, wenn Körperschaften,
Gesellschaften und andere Personenvereine, die als solche in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten klagen können, die Verletzten sind, durch dieselben
Personen wahrgenommen, durch die sie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
vertreten werden.
§ 375.
(1) Sind wegen derselben Straftat mehrere Personen zur Privatklage
berechtigt, so ist bei Ausübung dieses Rechts ein jeder von dem anderen
unabhängig.
(2) Hat jedoch einer der Berechtigten die Privatklage erhoben, so steht den
übrigen nur der Beitritt zu dem eingeleiteten Verfahren, und zwar in der
Lage zu, in der es sich zur Zeit der Beitrittserklärung befindet.
(3) Jede in der Sache selbst ergangene Entscheidung äußert zugunsten des
Beschuldigten ihre Wirkung auch gegenüber solchen Berechtigten, welche die
Privatklage nicht erhoben haben.
§ 376.
Die öffentliche Klage wird wegen der in § 374 bezeichneten Straftaten von
der Staatsanwaltschaft nur dann erhoben, wenn dies im öffentlichen Interesse
liegt.
§ 377.
(1) Im Privatklageverfahren ist der Staatsanwalt zu einer Mitwirkung nicht
verpflichtet. Das Gericht legt ihm die Akten vor, wenn es die Übernahme der
Verfolgung durch ihn für geboten hält.
(2) Auch kann die Staatsanwaltschaft in jeder Lage der Sache bis zum
Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch eine ausdrückliche Erklärung die
Verfolgung übernehmen. In der Einlegung eines Rechtsmittels ist die
Übernahme der Verfolgung enthalten.
§ 378.
Der Privatkläger kann im Beistand eines Rechtsanwalts erscheinen oder sich
durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Rechtsanwalt vertreten
lassen. Im letzteren Falle können die Zustellungen an den Privatkläger mit
rechtlicher Wirkung an den Anwalt erfolgen.
§ 379.
(1) Der Privatkläger hat für die dem Beschuldigten voraussichtlich
erwachsenden Kosten unter denselben Voraussetzungen Sicherheit zu leisten,
unter denen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten der Kläger auf Verlangen
des Beklagten Sicherheit wegen der Prozeßkosten zu leisten hat.
(2) Die Sicherheitsleistung ist durch Hinterlegung in barem Geld oder in
Wertpapieren zu bewirken.
(3) Für die Höhe der Sicherheit und die Frist zu ihrer Leistung sowie für
die Prozeßkostenhilfe gelten dieselben Vorschriften wie in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten.
§ 379a.
(1) Zur Zahlung des Gebührenvorschusses nach § 67 Abs. 1 des
Gerichtskostengesetzes soll, sofern nicht dem Privatkläger die
Prozeßkostenhilfe bewilligt ist oder Gebührenfreiheit zusteht, vom Gericht
eine Frist bestimmt werden; hierbei soll auf die nach Absatz 3 eintretenden
Folgen hingewiesen werden.
(2) Vor Zahlung des Vorschusses soll keine gerichtliche Handlung vorgenommen
werden, es sei denn, daß glaubhaft gemacht wird, daß die Verzögerung dem
Privatkläger einen nicht oder nur schwer zu ersetzenden Nachteil bringen
würde.
(3) Nach fruchtlosem Ablauf der nach Absatz 1 gestellten Frist wird die
Privatklage zurückgewiesen. Der Beschluß kann mit sofortiger Beschwerde
angefochten werden. Er ist von dem Gericht, das ihn erlassen hat, von Amts
wegen aufzuheben, wenn sich herausstellt, daß die Zahlung innerhalb der
gesetzten Frist eingegangen ist.
§ 380.
(1) Wegen Hausfriedensbruchs, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses,
Körperverletzung (§§ 223, 223a, 230 des Strafgesetzbuches), Bedrohung und
Sachbeschädigung ist die Erhebung der Klage erst zulässig, nachdem von einer
durch die Landesjustizverwaltung zu bezeichnenden Vergleichsbehörde die
Sühne erfolglos versucht worden ist. Der Kläger hat die Bescheinigung
hierüber mit der Klage einzureichen.
(2) Die Landesjustizverwaltung kann bestimmen, daß die Vergleichsbehörde
ihre Tätigkeit von der Einzahlung eines angemessenen Kostenvorschusses
abhängig machen darf.
(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der amtliche
Vorgesetzte nach § 194 Abs. 3 oder § 232 Abs. 2 des Strafgesetzbuches befugt
ist, Strafantrag zu stellen.
(4) Wohnen die Parteien nicht in demselben Gemeindebezirk, so kann nach
näherer Anordnung der Landesjustizverwaltung von einem Sühneversuch
abgesehen werden.
§ 381.
Die Erhebung der Klage geschieht zu Protokoll der Geschäftsstelle oder durch
Einreichung einer Anklageschrift. Die Klage muß den in § 200 Abs. 1
bezeichneten Erfordernissen entsprechen. Mit der Anklageschrift sind zwei
Abschriften einzureichen.
§ 382.
Ist die Klage vorschriftsmäßig erhoben, so teilt das Gericht sie dem
Beschuldigten unter Bestimmung einer Frist zur Erklärung mit.
§ 383.
(1) Nach Eingang der Erklärung des Beschuldigten oder Ablauf der Frist
entscheidet das Gericht darüber, ob das Hauptverfahren zu eröffnen oder die
Klage zurückzuweisen ist, nach Maßgabe der Vorschriften, die bei einer von
der Staatsanwaltschaft unmittelbar erhobenen Anklage anzuwenden sind. In dem
Beschluß, durch den das Hauptverfahren eröffnet wird, bezeichnet das Gericht
den Angeklagten und die Tat gemäß § 200 Abs. 1 Satz 1.
(2) Ist die Schuld des Täters gering, so kann das Gericht das Verfahren
einstellen. Die Einstellung ist auch noch in der Hauptverhandlung zulässig.
Der Beschluß kann mit sofortiger Beschwerde angefochten werden,
§ 384.
(1) Das weitere Verfahren richtet sich nach den Vorschriften, die für das
Verfahren auf erhobene öffentliche Klage gegeben sind. Jedoch dürfen
Maßregeln der Besserung und Sicherung nicht angeordnet werden.
(2) § 243 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Vorsitzende den Beschluß
über die Eröffnung des Hauptverfahrens verliest.
(3) Das Gericht bestimmt unbeschadet des § 244 Abs. 2 den Umfang der
Beweisaufnahme.
(4) Die Vorschrift des § 265 Abs. 3 über das Recht, die Aussetzung der
Hauptverhandlung zu verlangen, ist nicht anzuwenden.
(5) Vor dem Schwurgericht kann eine Privatklagesache nicht gleichzeitig mit
einer auf öffentliche Klage anhängig gemachten Sache verhandelt werden.
§ 385.
(1) Soweit in dem Verfahren auf erhobene öffentliche Klage die
Staatsanwaltschaft zuzuziehen und zu hören ist, wird in dem Verfahren auf
erhobene Privatklage der Privatkläger zugezogen und gehört. Alle
Entscheidungen, die dort der Staatsanwaltschaft bekanntgemacht werden, sind
hier dem Privatkläger bekanntzugeben.
(2) Zwischen der Zustellung der Ladung des Privatklägers zur
Hauptverhandlung und dem Tag der letzteren muß eine Frist von mindestens
einer Woche liegen.
(3) Das Recht der Akteneinsicht kann der Privatkläger nur durch einen Anwalt
ausüben.
(4) In den Fällen der §§ 154a und 430 ist deren Absatz 3 Satz 2 nicht
anzuwenden.
(5) Im Revisionsverfahren ist ein Antrag des Privatklägers nach § 349 Abs. 2
nicht erforderlich. § 349 Abs. 3 ist nicht anzuwenden.
§ 386.
(1) Der Vorsitzende des Gerichts bestimmt, welche Personen als Zeugen oder
Sachverständige zur Hauptverhandlung geladen werden sollen.
(2) Dem Privatkläger wie dem Angeklagten steht das Recht der unmittelbaren
Ladung zu.
§ 387.
(1) In der Hauptverhandlung kann auch der Angeklagte im Beistand eines
Rechtsanwalts erscheinen oder sich auf Grund einer schriftlichen Vollmacht
durch einen solchen vertreten lassen.
(2) Die Vorschrift des § 139 gilt für den Anwalt des Klägers und für den des
Angeklagten.
(3) Das Gericht ist befugt, das persönliche Erscheinen des Klägers sowie des
Angeklagten anzuordnen, auch den Angeklagten vorführen zu lassen.
§ 388.
(1) Hat der Verletzte die Privatklage erhoben, so kann der Beschuldigte bis
zur Beendigung des letzten Wortes (§ 258 Abs. 2 Halbsatz 2) im ersten
Rechtszug mittels einer Widerklage die Bestrafung des Klägers beantragen,
wenn er von diesem gleichfalls durch eine Straftat verletzt worden ist, die
im Wege der Privatklage verfolgt werden kann und mit der den Gegenstand der
Klage bildenden Straftat in Zusammenhang steht.
(2) Ist der Kläger nicht der Verletzte (§ 374 Abs. 2), so kann der
Beschuldigte die Widerklage gegen den Verletzten erheben. In diesem Falle
bedarf es der Zustellung der Widerklage an den Verletzten und dessen Ladung
zur Hauptverhandlung, sofern die Widerklage nicht in der Hauptverhandlung in
Anwesenheit des Verletzten erhoben wird.
(3) Über Klage und Widerklage ist gleichzeitig zu erkennen.
(4) Die Zurücknahme der Klage ist auf das Verfahren über die Widerklage ohne
Einfluß.
§ 389.
(1) Findet das Gericht nach verhandelter Sache, daß die für festgestellt zu
erachtenden Tatsachen eine Straftat darstellen, auf die das in diesem
Abschnitt vorgeschriebene Verfahren nicht anzuwenden ist, so hat es durch
Urteil, das diese Tatsachen hervorheben muß, die Einstellung des Verfahrens
auszusprechen.
(2) Die Verhandlungen sind in diesem Falle der Staatsanwaltschaft
mitzuteilen.
§ 390.
(1) Dem Privatkläger stehen die Rechtsmittel zu, die in dem Verfahren auf
erhobene öffentliche Klage der Staatsanwaltschaft zustehen. Dasselbe gilt
von dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens in den Fällen des § 362.
Die Vorschrift des § 301 ist auf das Rechtsmittel des Privatklägers
anzuwenden.
(2) Revisionsanträge und Anträge auf Wiederaufnahme des durch ein
rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens kann der Privatkläger nur
mittels einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift anbringen.
(3) Die in den §§ 320, 321 und 347 angeordnete Vorlage und Einsendung der
Akten erfolgt wie im Verfahren auf erhobene öffentliche Klage an und durch
die Staatsanwaltschaft. Die Zustellung der Berufungs- und Revisionsschriften
an den Gegner des Beschwerdeführers wird durch die Geschäftsstelle bewirkt.
(4) Die Vorschrift des § 379a über die Zahlung des Gebührenvorschusses und
die Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung gilt entsprechend.
(5) Die Vorschrift des § 383 Abs. 2 Satz 1 und 2 über die Einstellung wegen
Geringfügigkeit gilt auch im Berufungsverfahren. Der Beschluß ist nicht
anfechtbar.
§ 391.
(1) Die Privatklage kann in jeder Lage des Verfahrens zurückgenommen werden.
Nach Beginn der Vernehmung des Angeklagten zur Sache in der Hauptverhandlung
des ersten Rechtszuges bedarf die Zurücknahme der Zustimmung des
Angeklagten.
(2) Als Zurücknahme gilt es im Verfahren des ersten Rechtszuges und, soweit
der Angeklagte die Berufung eingelegt hat, im Verfahren des zweiten
Rechtszuges, wenn der Privatkläger in der Hauptverhandlung weder erscheint
noch durch einen Rechtsanwalt vertreten wird oder in der Hauptverhandlung
oder einem anderen Termin ausbleibt, obwohl das Gericht sein persönliches
Erscheinen angeordnet hatte, oder eine Frist nicht einhält, die ihm unter
Androhung der Einstellung des Verfahrens gesetzt war.
(3) Soweit der Privatkläger die Berufung eingelegt hat, ist sie im Falle der
vorbezeichneten Versäumungen unbeschadet der Vorschrift des § 301 sofort zu
verwerfen.
(4) Der Privatkläger kann binnen einer Woche nach der Versäumung die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den in den §§ 44 und 45
bezeichneten Voraussetzungen beanspruchen.
§ 392.
Die zurückgenommene Privatklage kann nicht von neuem erhoben werden.
§ 393.
(1) Der Tod des Privatklägers hat die Einstellung des Verfahrens zur Folge.
(2) Die Privatklage kann jedoch nach dem Tode des Klägers von den nach § 374
Abs. 2 zur Erhebung der Privatklage Berechtigten fortgesetzt werden.
(3) Die Fortsetzung ist von dem Berechtigten bei Verlust des Rechts binnen
zwei Monaten, vom Tode des Privatklägers an gerechnet, bei Gericht zu
erklären.
§ 394. Die Zurücknahme der Privatklage und der Tod des Privatklägers sowie die Fortsetzung der Privatklage sind dem Beschuldigten bekanntzumachen.
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