§ 374.

(1) Im Wege der Privatklage können vom Verletzten verfolgt werden, ohne  daß
es einer vorgängigen Anrufung der Staatsanwaltschaft bedarf,

    1. ein Hausfriedensbruch (§ 123 des Strafgesetzbuches),

    2. eine Beleidigung (§§ 185 bis 187a  und  189  des  Strafgesetzbuches),
    wenn  sie  nicht  gegen  eine  der in § 194 Abs. 4 des Strafgesetzbuches
    genannten politischen Körperschaften gerichtet ist,

    3. eine Verletzung des Briefgeheimnisses (§ 202 des Strafgesetzbuches),

    4. eine Körperverletzung (§§ 223, 223a und 230 des Strafgesetzbuches),

    5. eine Bedrohung (§ 241 des Strafgesetzbuches),

    6. eine Sachbeschädigung (§ 303 des Strafgesetzbuches),

    7. eine Straftat nach den §§4, 6c, 12, 15, 17, 18 und  20  des  Gesetzes
    gegen den unlauteren Wettbewerb,

    8. eine Straftat nach § 142 Abs. 1 des Patentgesetzes, § 25 Abs.  1  des
    Gebrauchsmustergesetzes,  § 10 Abs. 1 des Halbleiterschutzgesetzes, § 39
    Abs.  1  des  Sortenschutzgesetzes,  §  25d  Abs.  1  und   §   26   des
    Warenzeichengesetzes,  §  14 Abs. 1 des Geschmacksmustergesetzes, den §§
    1O6 bis 108 des Urheberrechtsgesetzes und § 33 des  Gesetzes  betreffend
    das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie.

(2) Die Privatklage kann auch erheben, wer  neben  dem  Verletzten  oder  an
seiner  Stelle berechtigt ist, Strafantrag zu stellen. Die in §77 Abs. 2 des
Strafgesetzbuches  genannten  Personen  können  die  Privatklage  auch  dann
erheben, wenn der vor ihnen Berechtigte den Strafantrag gestellt hat.

(3) Hat der Verletzte einen gesetzlichen Vertreter, so wird die Befugnis zur
Erhebung   der   Privatklage   durch   diesen   und,   wenn  Körperschaften,
Gesellschaften und andere Personenvereine, die als  solche  in  bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten  klagen  können,  die  Verletzten sind, durch dieselben
Personen wahrgenommen, durch die sie  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten
vertreten werden.



§ 375.

(1)  Sind  wegen  derselben  Straftat  mehrere  Personen   zur   Privatklage
berechtigt,  so  ist  bei  Ausübung  dieses Rechts ein jeder von dem anderen
unabhängig.

(2) Hat jedoch einer der Berechtigten die Privatklage erhoben, so steht  den
übrigen  nur  der  Beitritt  zu dem eingeleiteten Verfahren, und zwar in der
Lage zu, in der es sich zur Zeit der Beitrittserklärung befindet.

(3) Jede in der Sache selbst ergangene  Entscheidung  äußert  zugunsten  des
Beschuldigten  ihre  Wirkung auch gegenüber solchen Berechtigten, welche die
Privatklage nicht erhoben haben.



§ 376.

Die öffentliche Klage wird wegen der in § 374  bezeichneten  Straftaten  von
der Staatsanwaltschaft nur dann erhoben, wenn dies im öffentlichen Interesse
liegt.



§ 377.

(1) Im Privatklageverfahren ist der Staatsanwalt zu einer  Mitwirkung  nicht
verpflichtet.  Das Gericht legt ihm die Akten vor, wenn es die Übernahme der
Verfolgung durch ihn für geboten hält.

(2) Auch kann die  Staatsanwaltschaft  in  jeder  Lage  der  Sache  bis  zum
Eintritt  der Rechtskraft des Urteils durch eine ausdrückliche Erklärung die
Verfolgung  übernehmen.  In  der  Einlegung  eines  Rechtsmittels  ist   die
Übernahme der Verfolgung enthalten.



§ 378.

Der Privatkläger kann im Beistand eines Rechtsanwalts erscheinen  oder  sich
durch  einen  mit  schriftlicher Vollmacht versehenen Rechtsanwalt vertreten
lassen. Im letzteren Falle können die Zustellungen an den  Privatkläger  mit
rechtlicher Wirkung an den Anwalt erfolgen.



§ 379.

(1)  Der  Privatkläger  hat  für  die  dem   Beschuldigten   voraussichtlich
erwachsenden  Kosten  unter denselben Voraussetzungen Sicherheit zu leisten,
unter denen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten der  Kläger  auf  Verlangen
des Beklagten Sicherheit wegen der Prozeßkosten zu leisten hat.

(2) Die Sicherheitsleistung ist durch Hinterlegung in  barem  Geld  oder  in
Wertpapieren zu bewirken.

(3) Für die Höhe der Sicherheit und die Frist zu ihrer  Leistung  sowie  für
die  Prozeßkostenhilfe  gelten  dieselben  Vorschriften  wie in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten.



§ 379a.

(1)  Zur  Zahlung  des  Gebührenvorschusses   nach   §   67   Abs.   1   des
Gerichtskostengesetzes    soll,    sofern   nicht   dem   Privatkläger   die
Prozeßkostenhilfe bewilligt ist oder Gebührenfreiheit zusteht,  vom  Gericht
eine  Frist bestimmt werden; hierbei soll auf die nach Absatz 3 eintretenden
Folgen hingewiesen werden.

(2) Vor Zahlung des Vorschusses soll keine gerichtliche Handlung vorgenommen
werden,  es  sei  denn,  daß glaubhaft gemacht wird, daß die Verzögerung dem
Privatkläger einen nicht oder nur schwer  zu  ersetzenden  Nachteil  bringen
würde.

(3) Nach fruchtlosem Ablauf der nach Absatz  1  gestellten  Frist  wird  die
Privatklage  zurückgewiesen.  Der  Beschluß  kann  mit sofortiger Beschwerde
angefochten werden. Er ist von dem Gericht, das ihn erlassen hat,  von  Amts
wegen  aufzuheben,  wenn  sich  herausstellt,  daß die Zahlung innerhalb der
gesetzten Frist eingegangen ist.



§ 380.

(1) Wegen Hausfriedensbruchs, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses,
Körperverletzung  (§§  223,  223a, 230 des Strafgesetzbuches), Bedrohung und
Sachbeschädigung ist die Erhebung der Klage erst zulässig, nachdem von einer
durch  die  Landesjustizverwaltung  zu  bezeichnenden  Vergleichsbehörde die
Sühne erfolglos versucht  worden  ist.  Der  Kläger  hat  die  Bescheinigung
hierüber mit der Klage einzureichen.

(2) Die Landesjustizverwaltung kann  bestimmen,  daß  die  Vergleichsbehörde
ihre  Tätigkeit  von  der  Einzahlung  eines  angemessenen Kostenvorschusses
abhängig machen darf.

(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten  nicht,  wenn  der  amtliche
Vorgesetzte nach § 194 Abs. 3 oder § 232 Abs. 2 des Strafgesetzbuches befugt
ist, Strafantrag zu stellen.

(4) Wohnen die Parteien nicht in  demselben  Gemeindebezirk,  so  kann  nach
näherer   Anordnung   der   Landesjustizverwaltung  von  einem  Sühneversuch
abgesehen werden.



§ 381.

Die Erhebung der Klage geschieht zu Protokoll der Geschäftsstelle oder durch
Einreichung  einer  Anklageschrift.  Die  Klage  muß  den  in  §  200 Abs. 1
bezeichneten Erfordernissen entsprechen. Mit der  Anklageschrift  sind  zwei
Abschriften einzureichen.



§ 382.

Ist die Klage  vorschriftsmäßig  erhoben,  so  teilt  das  Gericht  sie  dem
Beschuldigten unter Bestimmung einer Frist zur Erklärung mit.



§ 383.

(1) Nach Eingang der Erklärung  des  Beschuldigten  oder  Ablauf  der  Frist
entscheidet  das Gericht darüber, ob das Hauptverfahren zu eröffnen oder die
Klage zurückzuweisen ist, nach Maßgabe der Vorschriften, die bei  einer  von
der Staatsanwaltschaft unmittelbar erhobenen Anklage anzuwenden sind. In dem
Beschluß, durch den das Hauptverfahren eröffnet wird, bezeichnet das Gericht
den Angeklagten und die Tat gemäß § 200 Abs. 1 Satz 1.

(2) Ist die Schuld des Täters gering, so  kann  das  Gericht  das  Verfahren
einstellen.  Die Einstellung ist auch noch in der Hauptverhandlung zulässig.
Der Beschluß kann mit sofortiger Beschwerde angefochten werden,



§ 384.

(1) Das weitere Verfahren richtet sich nach den Vorschriften,  die  für  das
Verfahren  auf  erhobene  öffentliche  Klage  gegeben  sind.  Jedoch  dürfen
Maßregeln der Besserung und Sicherung nicht angeordnet werden.

(2) § 243 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Vorsitzende  den  Beschluß
über die Eröffnung des Hauptverfahrens verliest.

(3) Das Gericht bestimmt unbeschadet  des  §  244  Abs.  2  den  Umfang  der
Beweisaufnahme.

(4) Die Vorschrift des § 265 Abs. 3  über  das  Recht,  die  Aussetzung  der
Hauptverhandlung zu verlangen, ist nicht anzuwenden.

(5) Vor dem Schwurgericht kann eine Privatklagesache nicht gleichzeitig  mit
einer auf öffentliche Klage anhängig gemachten Sache verhandelt werden.



§ 385.

(1)  Soweit  in  dem  Verfahren   auf   erhobene   öffentliche   Klage   die
Staatsanwaltschaft  zuzuziehen  und  zu hören ist, wird in dem Verfahren auf
erhobene  Privatklage  der   Privatkläger   zugezogen   und   gehört.   Alle
Entscheidungen,  die dort der Staatsanwaltschaft bekanntgemacht werden, sind
hier dem Privatkläger bekanntzugeben.

(2)   Zwischen   der   Zustellung   der   Ladung   des   Privatklägers   zur
Hauptverhandlung  und  dem  Tag  der letzteren muß eine Frist von mindestens
einer Woche liegen.

(3) Das Recht der Akteneinsicht kann der Privatkläger nur durch einen Anwalt
ausüben.

(4) In den Fällen der §§ 154a und 430  ist  deren  Absatz  3  Satz  2  nicht
anzuwenden.

(5) Im Revisionsverfahren ist ein Antrag des Privatklägers nach § 349 Abs. 2
nicht erforderlich. § 349 Abs. 3 ist nicht anzuwenden.



§ 386.

(1) Der Vorsitzende des Gerichts bestimmt, welche Personen als  Zeugen  oder
Sachverständige zur Hauptverhandlung geladen werden sollen.

(2) Dem Privatkläger wie dem Angeklagten steht das Recht  der  unmittelbaren
Ladung zu.



§ 387.

(1) In der Hauptverhandlung kann  auch  der  Angeklagte  im  Beistand  eines
Rechtsanwalts  erscheinen  oder sich auf Grund einer schriftlichen Vollmacht
durch einen solchen vertreten lassen.

(2) Die Vorschrift des § 139 gilt für den Anwalt des Klägers und für den des
Angeklagten.

(3) Das Gericht ist befugt, das persönliche Erscheinen des Klägers sowie des
Angeklagten anzuordnen, auch den Angeklagten vorführen zu lassen.



§ 388.

(1) Hat der Verletzte die Privatklage erhoben, so kann der Beschuldigte  bis
zur  Beendigung  des  letzten  Wortes  (§  258  Abs. 2 Halbsatz 2) im ersten
Rechtszug mittels einer Widerklage die Bestrafung  des  Klägers  beantragen,
wenn  er von diesem gleichfalls durch eine Straftat verletzt worden ist, die
im Wege der Privatklage verfolgt werden kann und mit der den Gegenstand  der
Klage bildenden Straftat in Zusammenhang steht.

(2) Ist der Kläger  nicht  der  Verletzte  (§  374  Abs.  2),  so  kann  der
Beschuldigte  die  Widerklage  gegen den Verletzten erheben. In diesem Falle
bedarf es der Zustellung der Widerklage an den Verletzten und dessen  Ladung
zur Hauptverhandlung, sofern die Widerklage nicht in der Hauptverhandlung in
Anwesenheit des Verletzten erhoben wird.

(3) Über Klage und Widerklage ist gleichzeitig zu erkennen.

(4) Die Zurücknahme der Klage ist auf das Verfahren über die Widerklage ohne
Einfluß.



§ 389.

(1) Findet das Gericht nach verhandelter Sache, daß die für festgestellt  zu
erachtenden  Tatsachen  eine  Straftat  darstellen,  auf  die  das in diesem
Abschnitt vorgeschriebene Verfahren nicht anzuwenden ist, so  hat  es  durch
Urteil,  das diese Tatsachen hervorheben muß, die Einstellung des Verfahrens
auszusprechen.

(2)  Die  Verhandlungen  sind  in  diesem   Falle   der   Staatsanwaltschaft
mitzuteilen.



§ 390.

(1) Dem Privatkläger stehen die Rechtsmittel zu, die in  dem  Verfahren  auf
erhobene  öffentliche  Klage  der Staatsanwaltschaft zustehen. Dasselbe gilt
von dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens in den Fällen  des  §  362.
Die  Vorschrift  des  §  301  ist  auf  das  Rechtsmittel  des Privatklägers
anzuwenden.

(2)  Revisionsanträge  und  Anträge  auf  Wiederaufnahme   des   durch   ein
rechtskräftiges  Urteil abgeschlossenen Verfahrens kann der Privatkläger nur
mittels einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift anbringen.

(3) Die in den §§ 320, 321 und 347 angeordnete Vorlage  und  Einsendung  der
Akten  erfolgt  wie im Verfahren auf erhobene öffentliche Klage an und durch
die Staatsanwaltschaft. Die Zustellung der Berufungs- und Revisionsschriften
an den Gegner des Beschwerdeführers wird durch die Geschäftsstelle bewirkt.

(4) Die Vorschrift des § 379a über die Zahlung des  Gebührenvorschusses  und
die Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung gilt entsprechend.

(5) Die Vorschrift des § 383 Abs. 2 Satz 1 und 2 über die Einstellung  wegen
Geringfügigkeit  gilt  auch  im  Berufungsverfahren.  Der Beschluß ist nicht
anfechtbar.



§ 391.

(1) Die Privatklage kann in jeder Lage des Verfahrens zurückgenommen werden.
Nach Beginn der Vernehmung des Angeklagten zur Sache in der Hauptverhandlung
des  ersten  Rechtszuges  bedarf  die   Zurücknahme   der   Zustimmung   des
Angeklagten.

(2) Als Zurücknahme gilt es im Verfahren des ersten Rechtszuges und,  soweit
der  Angeklagte  die  Berufung  eingelegt  hat,  im  Verfahren  des  zweiten
Rechtszuges, wenn der Privatkläger in der Hauptverhandlung  weder  erscheint
noch  durch  einen  Rechtsanwalt vertreten wird oder in der Hauptverhandlung
oder einem anderen Termin ausbleibt, obwohl das  Gericht  sein  persönliches
Erscheinen  angeordnet  hatte,  oder eine Frist nicht einhält, die ihm unter
Androhung der Einstellung des Verfahrens gesetzt war.

(3) Soweit der Privatkläger die Berufung eingelegt hat, ist sie im Falle der
vorbezeichneten  Versäumungen unbeschadet der Vorschrift des § 301 sofort zu
verwerfen.

(4) Der Privatkläger  kann  binnen  einer  Woche  nach  der  Versäumung  die
Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  unter  den  in  den  §§ 44 und 45
bezeichneten Voraussetzungen beanspruchen.



§ 392.

Die zurückgenommene Privatklage kann nicht von neuem erhoben werden.



§ 393.

(1) Der Tod des Privatklägers hat die Einstellung des Verfahrens zur Folge.

(2) Die Privatklage kann jedoch nach dem Tode des Klägers von den nach § 374
Abs. 2 zur Erhebung der Privatklage Berechtigten fortgesetzt werden.

(3) Die Fortsetzung ist von dem Berechtigten bei Verlust des  Rechts  binnen
zwei  Monaten,  vom  Tode  des  Privatklägers  an  gerechnet, bei Gericht zu
erklären.

§ 394.  Die Zurücknahme der Privatklage und der Tod des Privatklägers sowie die Fortsetzung der Privatklage sind dem Beschuldigten bekanntzumachen.



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